Bekenntnisse

Allgemein

Bekenntnisse sind gemeinschaftliche Ausdrucksgestalten des für eine Kirche charakteristischen Glaubens. Sie definieren die Zugehörigkeit und beanspruchen als solche Verbindlichkeit. (Glaubens-)Bekenntnisse in diesem allgemeinen Sinn gibt es in allen christlich-kirchlichen Gemeinschaften. Grundlegende Bedeutung für das kirchliche Selbstverständnis haben sie aber besonders in den reformatorischen Kirchen gewonnen, da diese ihre Identität dezidiert auf einen lehrförmig in „Bekenntnisschriften“ ausformulierten und öffentlich bezeugten „Konsens über die Verkündigung des Evangeliums (doctrina evangelii) und die Darreichung der Sakramente“ (so das lutherische „Augsburgische Bekenntnis“, Confessio Augustana, Art. 7) gründeten. Obwohl dies für andere Kirchen nicht im selben Maße gilt, hat sich im deutschen Sprachraum seit dem 19. Jahrhundert „Konfession“ als beschreibender Oberbegriff für die unterschiedlichen kirchlichen Realisierungsformen gemeinschaftlich gelebten christlichen Glaubens durchgesetzt, deren vergleichender wissenschaftlicher Darstellung sich die „Konfessionskunde“ widmet.


Bekenntnisse in der Alten Kirche

Dass der Glaube zum offenen, öffentlichen Bekennen drängt, ist eine christliche Urerfahrung (vgl. prägnant Röm 10,9f). Es ist auch im Missionsauftrag impliziert (vgl. Mt 28,19f). Erste bekenntnishafte Formeln sind schon sehr früh zu erkennen (z.B. „Jesus ist Herr“, 1 Kor 12,3). Ansätze zu gemeinschaftsdefinierenden Lehraussagen zeigen sich im 2. Jahrhundert, als die Kerninhalte des christlichen Glaubens als „regula fidei“ (Glaubensregel) zusammengefasst werden, um im innerchristlichen Streit „rechte Lehre“ („Orthodoxie“) im Sinne von legitimem Anschluss an die apostolischen Ursprünge identifizieren und von „falschen“, „häretischen“ Authentizitätsansprüchen kritisch abgrenzen zu können. Einen einheitlichen, verbindlichen Wortlaut fand diese „Glaubensregel“ aber erst ab dem 4. Jahrhundert, als sich nach der „Konstantinischen Wende“ die Rechtsstellung der Kirche wandelte und sich mit den Reichssynoden (den später sog. „ökumenischen Konzilien“) anerkannte Institutionen und Verfahren gemeinschaftlicher Verbindlichkeitssicherung etablierten. Die dogmatische Entscheidung des (ersten „ökumenischen“) Konzils von Nizäa (325) hatte bereits Bekenntnisform („Wir glauben …“). Das daran anschließende, aber literarisch eigenständige Bekenntnis des (zweiten „ökumenischen“) Konzils von Konstantinopel (381), das später sog. „Nizäno-Konstantinopolitanum“ (NK), ist erst in den Akten des (vierten „ökumenischen“) Konzils von Chalcedon (451) überliefert; es setzte sich offenbar als Bekenntnis nur nach und nach durch, obwohl der Inhalt – namentlich das Trinitätsdogma – bereits seit 381 kirchliche und sogar reichsrechtliche Verbindlichkeit besaß. Ein Bewusstsein für die Bedeutung verbindlicher Formulierungen des gemeinsamen Glaubens lässt das (dritte „ökumenische“) Konzil von Ephesus (431) erkennen, das eine Veränderung des Bekenntnisses der ‚Väter von Nizäa‘ (gemeint ist aber wohl das NK) verbietet. Die Orthodoxie versteht das bis heute als Verbot eines Eingriffs in den Wortlaut des NK. Sie lehnt daher die Formulierung in der lateinischen Fassung, der Heilige Geist gehe „vom Vater und vom Sohn (Filioque)“ hervor, als unzulässigen Eingriff ab. Weil die „westlichen“ Kirchen mittlerweile weithin die liturgische Verwendung auch der Ursprungsfassung erlauben, kann das NK seine Stellung als das am weitesten, nämlich in orthodoxen, katholischen und protestantischen Kirchen anerkannte Glaubensbekenntnis auch in der ökumenischen Praxis bewähren. Im Westen verbreiteter ist das schlichtere, aber ähnlich (nämlich trinitarisch-dreigliedrig) gegliederte Apostolikum, das wohl im 4./5. Jahrhundert vermutlich aus einem frühen römischen Taufbekenntnis entstanden ist. Während NK und Apostolikum bald in der Liturgie verankert waren, ist das (trotz seines Namens „westliche“) sog. „Athanasianum“ ein reines Lehrbekenntnis ohne liturgische Funktion.


Bekenntnisse in den reformatorischen Kirchen

Die reformatorische Bewegung entwickelte bald Formen des gemeinschaftlich-öffentlichen Sich-Bekennens zu den im und durch das Evangelium erschlossenen Glaubenseinsichten. Das (von Philipp Melanchthon verfasste, von reformatorisch gesinnten Obrigkeiten autorisierte) „Augsburgische Bekenntnis“ (CA) sollte gegenüber Kaiser Karl V. 1530 vor allem die Rechtgläubigkeit der reformatorischen Positionen herausstellen (Art. 1-21) und auf diesem Hintergrund die Reformanliegen begründen (Art. 22-28). Aufgrund der weitgehenden Ablehnung durch die römische Kirche gewann die CA aber nach und nach die Bedeutung einer identitätsprägenden Selbstbeschreibung der entstehenden lutherischen Kirche. Im Augsburger Religionsfrieden 1555 wuchs ihr reichsrechtliche Geltung zu als Anerkennungsgrund für die lutherische „Religionspartei“. Nach Luthers Tod (1546) einsetzende Richtungsstreitigkeiten nötigten zu einer Verständigung über gemeinsame Lehrgrundlagen. Dies führte zu einer Sammlung verbindlicher Texte („Corpus Doctrinae“) aus der reformatorischen Formierungsphase (neben der CA: Apologie der CA; Schmalkaldische Artikel; Tractatus de Potestate Papae; Kleiner und Großer Katechismus), die ergänzt wurde um die umfangreiche „Konkordienformel“ (1577), in der auf der Basis der CA neuere Diskussionen geklärt werden sollten. Diesem 1580 veröffentlichten „Konkordienbuch“ wurden die drei altkirchlichen Bekenntnisse NK, Apostolikum und Athanasianum vorangestellt, um die Kontinuität zu den apostolischen Ursprüngen zu vergewissern. Nach lutherischem Selbstverständnis ist die Bekenntnisbildung damit abgeschlossen. Wenngleich nicht alle lutherischen Kirchen das Konkordienbuch als Ganzes anerkennen, berufen sie sich normativ auf (die) „Bekenntnisschriften“; dies ist auch kirchenrechtlich relevant (Kirchenverfassung; Ordinationsverpflichtung). Lehrbildung vollzieht sich als (ggf. auch kritische) Auslegung dieser Bekenntnisschriften angesichts neuer Herausforderungen. Dabei kommt auch das Grundprinzip lutherischer Bekenntnishermeneutik zur Geltung, dass die Bekenntnisschriften sich selbst als nachgeordnete Norm (norma normata) gegenüber der Heiligen Schrift (als norma normans) verstehen und daher im Licht der Heiligen Schrift immer wieder neu überprüft werden müssen. 

Obwohl Calvin eine formale Autorität der altkirchlichen Glaubensbekenntnisse ablehnte (deren inhaltliche Richtigkeit er freilich nicht bezweifelte), haben auch reformierte Kirchen die Form verbindlicher Lehrbekenntnisse ausgebildet. Sie dienten der Entfaltung des Konsenses zwischen verschiedenen Ortskirchen (z.B. die Confessio Helvetica prior [1536] bzw. posterior [1566]), der Selbstverpflichtung der Mitglieder einer Ortskirche (z.B. Confession de foi [1537] in Genf) oder dem öffentlichen Glaubenszeugnis in feindlicher Umwelt (z.B. Confessio Gallicana [1559] in Frankreich). Eine abgeschlossene Sammlung von Lehrtexten erwuchs daraus jedoch nicht. Deshalb entstanden immer wieder neu regionale Bekenntnisse unterschiedlicher Reichweite und Geltungsstärke, die die reformierte Lehre angesichts aktueller kontextueller Fragen fokussiert auslegten. Reformierte fassen die Barmer Theologische Erklärung daher anders als die Lutheraner als „Bekenntnis“ auf. Ein neueres Beispiel ist die südafrikanische „Belhar Confession“ (1986) als kirchliches Zeugnis gegen die Apartheid. Die prinzipiell begrenzte Geltung von Bekenntnissen kann allerdings auch dazu führen, dass reformierte Kirchen die Bekenntnisbindung aufheben (so in Teilen der Schweiz im 19. und 20. Jahrhundert).

Die im 19. Jahrhundert in Deutschland aus der Vereinigung von lutherischen und reformierten Kirchen entstandenen unierten Kirchen verzichten teilweise ebenfalls auf fixierte Bekenntnisbindung oder beziehen sich auf exemplarische Bekenntnisse aus beiden Traditionen (meist CA und Heidelberger Katechismus; zunehmend auch Barmen). Versuche, eigene Unionsbekenntnisse zu etablieren (so in Preußen 1846), haben sich nicht als tragfähig erwiesen.

Obwohl die anglikanischen Kirchen ihre Identität vorwiegend über Liturgie und Bischofsamt definieren, enthält das „Book of Common Prayer“ neben liturgischen Ordnungen auch die 39 „Articles of Religion“, die in Bekenntnisform fundamentale Glaubensaussagen formulieren. Bekenntnisfunktion erfüllt auch das Lambeth Quadrilateral von 1888, das die Bibel, das NK, die Sakramente Taufe und Abendmahl sowie das historische Bischofsamt als konstitutive Momente anglikanischer Identität benennt. 

Für die entstehende methodistische Kirche bearbeitete John Wesley die 39 anglikanischen Articles und formte sie um zu 25 „Articles of Religion“, die die Lehrgrundlage des Methodismus benennen. Seit 1908 formuliert ein „Soziales Bekenntnis“ zudem eine ethische Selbstverpflichtung, die – regelmäßig den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst – auch gottesdienstlich verwendet wird.


Römisch-Katholische Kirche

Auch die Römisch-Katholische Kirche definiert sich nicht primär über Bekenntnisse, sondern zentriert sich auf die Feier der Eucharistie, der das priesterliche Weihesakrament wesentlich zugeordnet ist. Ursprungstreue wird über die „apostolische (Bischofs-)Sukzession“ vergewissert. Anerkannt und liturgisch verwendet werden Apostolikum und NK („großes Credo“). Eine den Bekenntnisschriften verwandte Funktion der verbindlichen Darstellung geltender Lehre erfüllen die kodifizierten Entscheidungen des kirchlichen Lehramts; dieses ist den Bischöfen zugeschrieben, in deren Gemeinschaft dem Papst die – im (seltenen) Einzelfall „unfehlbare“ – Letztentscheidung zukommt. Der normativen Selbstbeschreibung dient auch der „Katechismus der Katholischen Kirche“ (1993).


Orthodoxe Kirchen

Die Orthodoxie verankert ihre Identität elementar in der gottesdienstlichen Feier der „Göttlichen Liturgie“ und versteht auch „rechte Lehre“ eher im Sinn der „rechten Anbetung“ (Doxologie). In diesem Kontext hat das NK herausragende Bedeutung. Lehrverbindlichkeit wird erzeugt durch Rekurs auf die Entscheidungen der sieben als „ökumenisch“ anerkannten Konzilien und durch Rückgriff auf Aussagen der altkirchlichen „Kirchenväter“. Lehrautorität genießen die Bischöfe, die in synodaler Gemeinschaft den Konsens suchen sollen, der freilich erst durch allgemeinkirchliche Rezeption Geltung erlangt. Im 17. Jahrhundert scheiterte der Versuch, nach protestantischem Vorbild „Bekenntnisse“ als normative Selbstbeschreibungen zu etablieren.


Systematisch und ökumenisch

Bekenntnisse als gemeinschaftlicher Ausdruck des Glaubens stehen in der doppelten Spannung zwischen Kontextualität und raum- und zeitübergreifender Geltung zum einen, zwischen Verbindlichkeit und Freiheit zum anderen. Haben sie gemeinschaftsdefinierenden Charakter, stellt sich daher immer die Frage, ob sie als Dokumente der Vergangenheit diese Funktion unter gegenwärtigen Bedingungen weiterhin erfüllen können oder nicht vielmehr (ggf. kritisch) fortgeschrieben, ergänzt, im Extremfall sogar ersetzt werden müssen. Auszuhandeln ist ebenfalls ihr Verpflichtungsgrad für die Mitglieder: Wie groß ist – innerhalb bleibender Loyalität zur jeweiligen Kirche – der Spielraum für individuelle Aneignung und eigenständige Abweichung? Zu klären ist schließlich auch die ökumenische Relevanz: Sollen Bekenntnisse als normative Selbstbeschreibungen der unterscheidenden konfessionellen Abgrenzung dienen – oder erschließen sie verständigungsorientiert das Verbindend-Christliche in spezifischer konfessioneller Perspektive? Im Idealfall schließen konfessionelle Erkennbarkeit und ökumenische Öffnung sich nicht aus, sondern ein. 

Bernd Oberdorfer


Literatur

Oberdorfer, Bernd: Filioque. Geschichte und Theologie eines ökumenischen Problems, Göttingen 2001.

Rohls, Jan: Theologie reformierter Bekenntnisschriften, Göttingen 1987.

Wenz, Gunther: Theologie der Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche. 2 Bde., Berlin / New York 1996.

Kommission für Glauben und Kirchenverfassung: Gemeinsam den einen Glauben bekennen, Frankfurt a.M. / Paderborn 1991.

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