Kirchenrecht

Warum ein Recht in der Kirche?

Der Lutheraner Rudolph Sohm (1841-1917), Professor für Zivilrecht und Rechtsgeschichte, war der Meinung, dass „das Kirchenrecht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch steht“. Seines Erachtens schließen sich beide gegenseitig aus. Die Kirche sei eine Liebesgemeinschaft; das Recht erfordere Zwang und Nötigung, und diese werden manchmal begleitet von Gewalt. Historisch gesehen verfügte die Kirche zwar über Gesetze, aber diese waren nötig, weil sie sich vom ursprünglichen Ideal der frühen christlichen Gemeinschaften weit entfernt hatte. Umgekehrt kann man daraus die Schlussfolgerung ziehen: Wenn das ursprüngliche Ideal wirklich gelebt wird bzw. wenn die Kirche eine wahrhafte Liebesgemeinschaft wäre, dann wären Gesetze überflüssig. Es stellt sich hier jedoch die Frage, welcher Rechtsbegriff verwendet wird. Das Recht ist nicht nur durch Zwang und Strafen gekennzeichnet, es legt auch Rechte und Pflichten fest. Rudolph Sohm hatte eher nur die erste Dimension im Blick.


Die christlichen Kirchen sind sich darüber einig, dass bestimmte Dinge normativ festgelegt werden müssen. Dazu gehören z.B. die Fragen: Wie wird man Mitglied der Kirche? Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder? Welche Maßnahmen oder Strafen sind anzuwenden, falls die Pflichten nicht erfüllt werden, und gemäß welcher Verfahren werden diese verhängt oder angeordnet? Auch Fragen bezüglich der Organisation der Kirche gehören dazu: für die Ämter und Funktionen kommen z.B. die Zulassungsbedingungen in den Blick und die Kompetenzen oder Befugnisse, die mit diesen Funktionen zusammenhängen. Sehr oft gibt es auch ein ekklesiologisches Statement über die Ebenen der kirchlichen Struktur, die als wesentlich betrachtet werden. In vielen Kirchen ist die Gemeinde die Ebene, auf der Kirche sich gestaltet, für andere ist es eher die Diözese oder die Diözesen und die Gesamtkirche.  

 


Normative Ansätze in der Bibel und weitere Rechtsquellen

Normative Ansätze finden sich schon im Neuen Testament. Jesus betraute die Apostel mit bestimmten Aufgaben und übertrug ihnen dazu die benötigte Vollmacht (Mk 6,7-13; Mt 18,18). Er hat das Paschamahl als sein letztes Abendmahl gestaltet und, gemäß Lukas, dazu den Auftrag gegeben, diese Handlung zu wiederholen „zu seinem Gedächtnis“ (Lk 22,19). Am Ende des Matthäusevangeliums wird die Sendung der Apostel zu allen Völkern erwähnt mit dem Auftrag, neue Jünger zu taufen und sie zu lehren, die Gebote zu befolgen (Mt 28,19). Dieser Vers kann verstanden werden als Aufgabe zur Verkündigung, zum Feiern und Praktizieren des christlichen Glaubens. Auch wenn wir nicht mit Sicherheit wissen, ob es sich hier um tatsächliche Worte Jesu handelt, ist doch klar, dass hier der Wille, seine Sendung fortzusetzen, zum Ausdruck kommt.


Die Apostel haben dann auch versucht, Jesu Botschaft und sein Handeln fortzuführen und haben dazu einige Organisationsformen erfunden. So findet man in der Apostelgeschichte ein Verfahren, um einen neuen, zwölften, Apostel zu bestellen. Dabei werden einige Kriterien formuliert: es soll ein Mann sein, der sich während der Zeit des öffentlichen Handelns Jesu auf Erden den Jüngern angeschlossen hat und deswegen fähig ist, Zeuge seiner Auferstehung zu sein (Apg 1,21.22). Dass beim Loswerfen auch tatsächlich Gottes Wille offenbart wird, wird gesichert durch ein vorheriges Gebet (Apg 1,24-26). Ebenso befindet sich in der Apostelgeschichte schon eine bestimmte Aufgabenverteilung: die Apostel möchten sich mit dem Wort Gottes weiter beschäftigen und den Dienst an den Tischen anderen überlassen. Auch hier werden Eignungskriterien erwähnt: Es kommen Männer von gutem Ruf in Frage, voll Geist und Weisheit (Apg 6,3). Eine Art Zeremonie zur Übertragung der Vollmacht wird ebenfalls durchgeführt: Nach einem Gebet legen die Apostel diesen Männern die Hände auf (Apg 6,6). Aus diesen Versen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es seit jeher einen Bedarf an Organisation gegeben hat, um die Fortsetzung der Sendung Jesu zu sichern. Die normativen Ansätze haben also als Ziel, diese Sendung zu unterstützen und zu gewährleisten.   
In den ersten Jahrhunderten wurden die praktischen Lösungen der anstehenden Probleme mehr und mehr schriftlich festgelegt. Die Gewohnheit, die lange Zeit die wichtigste normative Quelle war, wurde so zu einer positiven, d.h. schriftlich festgelegten, Rechtsnorm. Zeugnisse dazu gibt es in den Schriften der ersten Jahrhunderte: in liturgisch-theologischen Abhandlungen, wie die apostolischen Konstitutionen oder die Didaskalia, wie auch in Schriften der Kirchenväter und in Kanones von Konzilien und Synoden. Diese Quellen des ersten Jahrtausends sind im Allgemeinen in den christlichen Kirchen anerkannt. Die Bedeutung, die ihnen beigemessen wird, kann jedoch sehr unterschiedlich sein.


All diese Vorgänge erklären, dass sich über die Jahrhunderte hinweg ein normatives System ausgebildet hat. Im 12 Jahrhundert versuchte Gratianus, ein Mönch und Professor für Kirchenrecht an der Universität in Bologna, die damals bestehenden mannigfaltigen Rechtssammlungen, deren Normen manchmal miteinander im Widerspruch standen, zu harmonisieren. Sein Werk trägt den lateinischen Titel „Concordia discordantium canonum“ (das Vereinheitlichen von uneinheitlichen Kanones). Diese Rechtssammlung ist besser bekannt als das „Decretum Gratiani“; Kopien davon waren überall in Europa weit verbreitet, was auf das Interesse und den großen Bedarf an einer solchen Arbeit hinweist. Das „Decretum Gratiani“ wird in einigen der christlichen Kirchen direkt oder indirekt als Rechtsquelle betrachtet. Für die katholische Kirche war es, zusammen mit späteren Rechtsquellen, die in einem „Corpus Iuris Canonici“ gesammelt wurden, die Rechtsgrundlage bis 1917, als dann der „Codex Iuris Canonici“, ein Gesetzbuch, in Kraft trat. Die Kirchen der anglikanischen Tradition haben sich in ihren Rechtsnormen mehr oder weniger von diesen vor-reformatorischen römischen Rechtsquellen beeinflussen lassen. Mit den Spaltungen im westlichen Christentum ab dem 16. Jahrhundert haben sich die Auffassungen in Bezug auf das Recht in der Kirche, und damit auch die normativen Quellen, unterschiedlich gestaltet.

 


Unterschiedliche Sichtweisen bezüglich des Kirchenrechts bzw. der Kirchenordnung

Regelmäßig wird erwähnt, dass Martin Luther am 5. Dezember 1520 in Wittenberg das „Corpus Iuris Canonici“ verbrannt habe. Das zeigt eine Dimension seiner Ekklesiologie: die Kirche ist vor allem eine himmlische Realität, deswegen kann man alles Irdische bezüglich der Kirche den weltlichen Autoritäten überlassen. Das gab den Anstoß zum späteren Staatskirchenrecht.


Im Großen und Ganzen könnte man sagen: die Kirchen der Reformation haben im Allgemeinen kein Rechtssystem, sondern eine Kirchenordnung. Der Unterschied liegt darin, dass ein Rechtssystem theologische Grundlagen hat, in denen die Idee eines göttlichen Rechts eine Rolle spielt; eine Kirchenordnung dagegen hat ein rein pragmatisches Anliegen: Die Kirche soll sich in irgendwelcher Weise organisieren. Das erklärt auch die unterschiedlichen Arten von normativen Sammlungen: die Kirchen, in denen die kirchliche Lehre Grundlage des Rechts ist, verfügen z.B. über ein Gesetzbuch, wie die katholische Kirche (eigentlich zwei Gesetzbücher: eines für die lateinische Kirche, ein anderes für die katholischen Ostkirchen). Die orientalisch-orthodoxen Kirchen und die Orthodoxe Kirche legen viel Wert auf die Quellen des ersten Jahrtausends. Auch wenn später andere Rechtsquellen dazu gekommen sind, unterschieden nach Kirche und dem jeweiligen Land oder der Kultur, bleiben die historischen Quellen des ersten Jahrtausends maßgebend. Die Kirchen der Reformation haben im Allgemeinen Statuten, Ordnungen und Reglemente als Normgefüge. Die Kirchen der anglikanischen Tradition haben kein einheitliches System: einige haben ein Gesetzbuch mit Kanones, andere verfügen über eine Art Verfassung oder andere regulierende Dokumenten. In diesen Kirchen hat die Liturgie auch eine normierende Rolle. In der katholischen, den orthodoxen und den anglikanischen Kirchen wird das Kirchenrecht auch als ‚kanonisches Recht‘ bezeichnet, da es auf den altkirchlichen Kanones (Rechtsbeschlüsse der altkirchlichen Konzilien) basiert.

 


Konvergenzen und Divergenzen im Blick auf die Ökumene

Ein heikler Punkt in ökumenischen Dialogen betrifft das göttliche Recht. Es geht hier um den Ausdruck von Gottes Willen in der Bibel. Obwohl dieser in der Heiligen Schrift nicht in Form von Gesetzen formuliert ist, spricht man doch von „Recht“, um den normierenden Charakter hervorzuheben. Die christlichen Kirchen sind sich darüber einig, dass kirchliche Normen Gottes Gesetz entsprechen müssen, jedoch werden die Integration des göttlichen Rechts in die kirchlichen Normen und seine Interpretation von den Kirchen unterschiedlich bewertet. Wir nennen als Beispiel nur das Verbot der Ehescheidung: die katholische Kirche versteht die Unauflöslichkeit der Ehe als absolut, die anderen christlichen Kirchen verstehen sie eher als einen moralischen Anspruch, im gleichzeitigen Bewusstsein davon, dass Ehen scheitern können. Deswegen ist eine neue Eheschließung aus pastoralen Gründen möglich.


Trotz dieser Divergenzen ist bereits deutlich geworden, dass alle christlichen Kirchen die Existenz bestimmter Normen oder Regelungen in der Kirche als erforderlich achten. Eine Gruppe von Experten aus den unterschiedlichen christlichen Kirchen hat versucht, in einem „Statement of Principles of Christian Law“ die gemeinsamen Anliegen in den normativen Bereichen zu identifizieren. Wenn man die zugrunde liegenden Werte und Ziele benennt, gibt es erstaunlicherweise ziemlich viel Einklang. Die Frage ist, wie es jetzt zu einer noch größeren Annäherung kommen könnte. Dazu wären vermutlich auch mehr theologische Übereinstimmungen nötig.


Jedenfalls kann das Kirchenrecht in den ökumenischen Dialogen hilfreich sein, weil es nicht die ganze Breite und Tiefe des theologischen Diskurses vertritt. Es beschränkt sich notwendigerweise auf die wesentlichsten Elemente, und dieses Merkmal kann den Dialog erleichtern und das Zustandekommen eines Konsenses fördern.

Astrid Kaptijn

 


Literatur

De Wall, Heinrich / Muckel, Stefan: Kirchenrecht. Ein Studienbuch. 5. Auflage, München, 2017.

Doe, Norman (Hg.): Church Laws and Ecumenism. A New Path for Christian Unity, London-New York, 2021.

Dulles, Avery: “Ius Divinum as an Ecumenical Problem”, Theological Studies 38(1977) 681-708.

 

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